Satzung des Schachklubs Buchloe vom 12. September 2006
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schachklub Buchloe e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Buchloe und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kaufbeuren unter der Nr. 164 eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt im Sinne des § 52 AO 1977 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachspiels selbstlos zu fördern.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere die Abhaltung von Schachturnieren.
4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Einnahmen und Beiträge ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss
1. Mitglied kann jede natürliche Person durch Antrag bei einem Vorstandsmitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits durch das Mitglied bezahlte Beiträge werden unabhängig vom Austrittsdatum weder anteilig noch vollständig zurückerstattet.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, darunter dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann die nächste Mitgliederversamm-lung eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl muss durchgeführt werden, sofern durch das Ausscheiden die in § 6 Absatz 1 festgelegte Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, beziehungsweise wenn Schriftführer oder Kassenwart vorzeitig ausscheiden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 16 Jahre.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstands
b. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Anträge
e. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
f. Wahl der zwei Kassenprüfer
g. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder durch Anschlag am schwarzen Brett im Vereinslokal einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung der Mitgliederversamm-lung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder der Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein stimm-berechtigtes Mitglied dies beantragt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versamm-lungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsver-mögen dem Bayerischen Schachbund mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzungen zu verwenden.
§ 10 Gültigkeit
Diese neu gefasste Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam und löst alle bisherigen Fassungen ab.
Buchloe, 12. September 2006